MetallRente FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten
In unserem MetallRente FAQ Bereich haben wir die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Vorsorgeangeboten für dich zusammengefasst. Ist deine Frage nicht dabei? Dann nimm Kontakt zu uns auf und nutze unser Kontaktformular. Gerne helfen wir dir weiter.
Sieht die Versorgung Leistungen für den Todesfall vor, sind in der genannten Reihenfolge bezugsberechtigt:
01 der Ehegatte/die Ehegattin bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
02 die zu Kindergeld berechtigenden Kinder
03 der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft
04 Falls keine dieser Personen vorhanden ist: Sterbegeld (maximal 8.000 Euro) an die vom Arbeitgeber mit Einvernehmen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters benannten Berechtigten, ansonsten an die Erben.
Im Todesfall erhalten Ihre bezugsberechtigten Angehörigen aus dem verfügbaren Versorgungskapital eine lebenslange Rentenleistung oder eine Kapitalleistung. Bei Versterben nach Rentenbeginn ist standardmäßig bei Vertragsschluss vorgesehen, dass die Rente an Ihre bezugsberechtigten Hinterbliebenen zehn Jahre lang in gleicher Höhe gezahlt wird (bei Vertragsschluss nach dem 01.01.2022, bei früherem Vertragsschluss im Standard fünf Jahre). Diese Todesfallleistung heißt technisch gesprochen Rentengarantiezeit. Die Dauer kann vor Rentenbeginn noch angepasst werden. Alle Monate, in denen Sie die Betriebsrente bis zum Tod bezogen haben, werden von der Leistung abgezogen.
Das Geld geht nicht verloren, es bleibt in der Familie. Wir zahlen an die Hinterbliebenen eine Leistung im Todesfall, wenn du nicht pflegebedürftig warst. Möchtest du dein Vermögen nach Pflegebedürftigkeit vererben, dann fließt das Geld zurück an deine Erben, das nicht für deine Pflege eingesetzt worden ist. Generell kannst du eine Leistung im Todesfall sowohl vor als auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit vereinbaren. Wenn du schon pflegebedürftig warst, werden die bis zum Tode erbrachten Leistungen abgezogen.