MetallRente FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten
In unserem MetallRente FAQ Bereich haben wir die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Vorsorgeangeboten für dich zusammengefasst. Ist deine Frage nicht dabei? Dann nimm Kontakt zu uns auf und nutze unser Kontaktformular. Gerne helfen wir dir weiter.
Die Rentenfaktoren geben an, mit welchem Wert je 10.000 € das zum Rentenbeginn zur Verfügung stehende Gesamtversorgungskapital in eine monatliche Rente umgerechnet wird. Zu dieser (Start-)Rente kommt dann noch die Verzinsung in der Rentenphase hinzu und ergibt die monatliche Gesamtrente.
Beispiel: ein Rentenfaktor von 20,00 Euro führt bei einem Gesamtversorgungskapital zum Rentenbeginn in Höhe von 20.000 Euro zu einer monatlichen (Start-)Rente von 40,00 Euro.
Die Rentenfaktoren berücksichtigen u.a. die zugesagte Verzinsung des Vertrags, die Kapitalmarktsituation mit Blick auf die wirtschaftlich erzielbare Verzinsung und die wahrscheinliche Lebensdauer in der Rentenphase. Deshalb gibt es auch nicht „einen“ Rentenfaktor, sondern die Rentenfaktoren sind je nach Versicherungsbeginn, Vertrag usw. unterschiedlich.
Der Rentenfaktor ist im Angebot, im Versicherungsantrag, in der Police sowie auch jährlich in der Standmitteilung angegeben.
Rentenfaktoren sind vor allem für fondsgebundene Angebote relevant, also auch für Pensionsfonds, weil ein Teil der Beiträge in Fonds, also v.a. Sachwerte, investiert wird, deren Wert im Zeitverlauf schwanken kann. Für den in Fonds investierten Teil der Beiträge ist deshalb vor Rentenbeginn noch nicht klar, wie viel Versorgungskapital daraus zum Stichtag zur Verfügung stehen wird – genau, wie wenn man privat eine Aktie kauft oder in einen ETF investiert.
Rentenfaktoren müssen vor allem dann angepasst werden, wenn die zugesagte Verzinsung anders nicht mehr erwirtschaftet werden kann, weil a) das Kapitalmarktumfeld sich verschlechtert oder b) die Lebenserwartung sich drastisch erhöht hat. In Niedrig- bis Negativzinszeiten ist also das Kapitalmarktumfeld der Grund, warum Rentenfaktoren angepasst werden. Sie können aber auch wieder steigen. Anpassungen finden nicht nur nach unten statt. Der aktuelle Rentenfaktor ist auch in der jährlichen Standmitteilung angegeben.
Rentenfaktoren können im Versorgungswerk MetallRente für alle CHANCE und MetallPensionsfonds Verträge verändert werden, die seit 2002 und bis 30.06.2013 geschlossen worden sind. Eine Anpassung kann aber nicht willkürlich vorgenommen werden, sondern in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist eine sogenannte Treuhänder-Regelung für einen solchen Fall vorgesehen. Das bedeutet, dass das Versorgungswerk bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders zur Prüfung beantragen muss, wenn z.B. die Situation an den Kapitalmärkten sich so darstellt, dass die bisher angegebenen Rentenfaktoren für die Zukunft ggf. nicht mehr realisiert werden könnten.
Übrigens sind alle Versorgungsberechtigten, die sich für eine Kapitalauszahlung entscheiden, von einer Veränderung der Rentenfaktoren überhaupt nicht betroffen. Sie erhalten zum gewünschten Vertragsende das dann zur Verfügung stehende Gesamtversorgungskapital und sollten darauf achten, sich dieses aus steuerlichen wie sozialversicherungsrechtlichen Gründen erst in dem Jahr auszahlen zu lassen, in dem sie möglichst nur noch geringere Einkommen, also kein volles Arbeitseinkommen mehr erhalten. Eine Verschiebung des Auszahlungstermins abweichend vom vereinbarten Rentenbeginn ist in der Regel bis höchstens zum 75. Geburtstag möglich, sodass die Kapitalauszahlung möglichst günstig gestaltet werden kann. Um den „besten“ Zeitpunkt für eine Kapitalauszahlung zu ermitteln, empfehlen wir immer einen steuerlichen Berater zu kontaktieren.
Wenn der Rentenfaktor in der Ansparphase gesenkt wird, fällt die anfängliche (Start-)Rente geringer aus, wenn der Rentenfaktor bis zum Rentenbeginn nicht wieder steigen sollte. Die (Start-)Rente wird aber weiter jährlich unverändert verzinst und steigt also im Zeitverlauf.
Die garantierte Mindestrente ändert sich im Übrigen beim Versorgungswerk MetallRente nicht. Das heißt, auch eine Senkung des Rentenfaktors erfolgt nie unterhalb der zu Vertragsbeginn garantierten Mindestrente, wie sie seit 2009 in den Verträgen angegeben ist.
Nein, sofern der Arbeitgeber arbeitsrechtlich i.W. in der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht mehr zugesagt hat, als im Versicherungsvertrag mit dem Versorgungswerk vereinbart worden ist. Weil die garantierte Mindestrente auch bei Anpassungen des Rentenfaktors immer bestehen bleibt, muss der Arbeitgeber nicht z.B. für eine geringere Startgesamtrente haften. Bei Gleichlauf von Zusage und Vertrag mit dem Versorgungsvertrag steht der Arbeitgeber für die garantierte Mindestrente bzw. für ein garantiertes Mindestkapital ein, die/ das auch von einer Senkung von Rentenfaktoren bei uns nicht betroffen sind. Anpassungen von Rentenfaktoren greifen somit arbeitsrechtlich weder in den sog. past service noch in den future service ein.
Die Rentenfaktoren geben an, mit welchem Wert je 10.000 € das zum Rentenbeginn zur Verfügung stehende Gesamtversorgungskapital in eine monatliche Rente umgerechnet wird. Zu dieser (Start-)Rente kommt dann noch die Verzinsung in der Rentenphase hinzu und ergibt die monatliche Gesamtrente.
Beispiel: ein Rentenfaktor von 20,00 Euro führt bei einem Gesamtversorgungskapital zum Rentenbeginn in Höhe von 20.000 Euro zu einer monatlichen (Start-)Rente von 40,00 Euro.
Die Rentenfaktoren berücksichtigen u.a. die zugesagte Verzinsung des Vertrags, die Kapitalmarktsituation mit Blick auf die wirtschaftlich erzielbare Verzinsung und die wahrscheinliche Lebensdauer in der Rentenphase. Deshalb gibt es auch nicht „einen“ Rentenfaktor, sondern die Rentenfaktoren sind je nach Versicherungsbeginn, Vertrag usw. unterschiedlich.
Der Rentenfaktor ist im Angebot, im Versicherungsantrag, in der Police sowie auch jährlich in der Standmitteilung angegeben.
Rentenfaktoren sind vor allem für fondsgebundene Angebote relevant, also auch für Pensionsfonds, weil ein Teil der Beiträge in Fonds, also v.a. Sachwerte, investiert wird, deren Wert im Zeitverlauf schwanken kann. Für den in Fonds investierten Teil der Beiträge ist deshalb vor Rentenbeginn noch nicht klar, wie viel Versorgungskapital daraus zum Stichtag zur Verfügung stehen wird – genau, wie wenn man privat eine Aktie kauft oder in einen ETF investiert.
Rentenfaktoren müssen vor allem dann angepasst werden, wenn die zugesagte Verzinsung anders nicht mehr erwirtschaftet werden kann, weil a) das Kapitalmarktumfeld sich verschlechtert oder b) die Lebenserwartung sich drastisch erhöht hat. In Niedrig- bis Negativzinszeiten ist also das Kapitalmarktumfeld der Grund, warum Rentenfaktoren angepasst werden. Sie können aber auch wieder steigen. Anpassungen finden nicht nur nach unten statt. Der aktuelle Rentenfaktor ist auch in der jährlichen Standmitteilung angegeben.
Rentenfaktoren können im Versorgungswerk MetallRente für alle CHANCE und MetallPensionsfonds Verträge verändert werden, die seit 2002 und bis 30.06.2013 geschlossen worden sind. Eine Anpassung kann aber nicht willkürlich vorgenommen werden, sondern in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist eine sogenannte Treuhänder-Regelung für einen solchen Fall vorgesehen. Das bedeutet, dass das Versorgungswerk bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders zur Prüfung beantragen muss, wenn z.B. die Situation an den Kapitalmärkten sich so darstellt, dass die bisher angegebenen Rentenfaktoren für die Zukunft ggf. nicht mehr realisiert werden könnten.
Übrigens sind alle Versorgungsberechtigten, die sich für eine Kapitalauszahlung entscheiden, von einer Veränderung der Rentenfaktoren überhaupt nicht betroffen. Sie erhalten zum gewünschten Vertragsende das dann zur Verfügung stehende Gesamtversorgungskapital und sollten darauf achten, sich dieses aus steuerlichen wie sozialversicherungsrechtlichen Gründen erst in dem Jahr auszahlen zu lassen, in dem sie möglichst nur noch geringere Einkommen, also kein volles Arbeitseinkommen mehr erhalten. Eine Verschiebung des Auszahlungstermins abweichend vom vereinbarten Rentenbeginn ist in der Regel bis höchstens zum 75. Geburtstag möglich, sodass die Kapitalauszahlung möglichst günstig gestaltet werden kann. Um den „besten“ Zeitpunkt für eine Kapitalauszahlung zu ermitteln, empfehlen wir immer einen steuerlichen Berater zu kontaktieren.
Wenn der Rentenfaktor in der Ansparphase gesenkt wird, fällt die anfängliche (Start-)Rente geringer aus, wenn der Rentenfaktor bis zum Rentenbeginn nicht wieder steigen sollte. Die (Start-)Rente wird aber weiter jährlich unverändert verzinst und steigt also im Zeitverlauf.
Die garantierte Mindestrente ändert sich im Übrigen beim Versorgungswerk MetallRente nicht. Das heißt, auch eine Senkung des Rentenfaktors erfolgt nie unterhalb der zu Vertragsbeginn garantierten Mindestrente, wie sie seit 2009 in den Verträgen angegeben ist.
Nein, sofern der Arbeitgeber arbeitsrechtlich i.W. in der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht mehr zugesagt hat, als im Versicherungsvertrag mit dem Versorgungswerk vereinbart worden ist. Weil die garantierte Mindestrente auch bei Anpassungen des Rentenfaktors immer bestehen bleibt, muss der Arbeitgeber nicht z.B. für eine geringere Startgesamtrente haften. Bei Gleichlauf von Zusage und Vertrag mit dem Versorgungsvertrag steht der Arbeitgeber für die garantierte Mindestrente bzw. für ein garantiertes Mindestkapital ein, die/ das auch von einer Senkung von Rentenfaktoren bei uns nicht betroffen sind. Anpassungen von Rentenfaktoren greifen somit arbeitsrechtlich weder in den sog. past service noch in den future service ein.