MetallRente FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten
In unserem MetallRente FAQ Bereich haben wir die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Vorsorgeangeboten für dich zusammengefasst. Ist deine Frage nicht dabei? Dann nimm Kontakt zu uns auf und nutze unser Kontaktformular. Gerne helfen wir dir weiter.
In zwei Stufen wurde ein neuer verpflichtender Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Unternehmen sind nach §1a Abs. 1a BRSG gesetzlich verpflichtet,
- bei Neuzusagen seit 01.01.2019, den 15%igen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu bezahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.
- für Bestandsverträge ist der Zuschuss seit dem 01.01.2022 verpflichtend
Weil es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, müssen Beschäftigte mit einem Betriebsrentenvertrag, die Beiträge aus ihrem Bruttoentgelt umwandeln, nichts tun. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den Zuschuss ab dem Stichtag zusätzlich zu leisten, wenn er zuvor nicht schon einen Zuschuss gezahlt hat, der so gestaltet wurde, dass er auf künftige Regelungen angerechnet werden kann. Ansprechpartnerin ist in der Regel die Personalabteilung.
Für den Arbeitgeberzuschuss nach BRSG gilt ein sogenannter Tarifvertragsvorbehalt. Für tarifgebundene Betriebe haben die Gewerkschaft IG Metall und der Arbeitgeberverband Gesamtmetall im Rahmen des Tarifabschlusses 2018 für die Metall- und Elektroindustrie erklärt, dass Mitgliedsunternehmen den neuen Arbeitgeberzuschuss zunächst so lange nicht zahlen müssen, wie der aktuelle Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung gilt. Tarifgebundene Arbeitgeber in den meisten Branchen wie in der Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie, Textil- und Bekleidungsindustrie oder in der Holz- und Kunststoffbranche sowie vielen weiteren zahlen aber bereits seit längerem andere tarifvertragliche Leistungen zur Altersversorgung, auf die Beschäftigte Anspruch haben. Achtung! Diese Leistungen müssen Beschäftigte in der Regel beim Arbeitgeber abrufen. Dies geht auch formlos als Mitteilung an die Personalabteilung, die auch die Ansprechpartnerin für Beratungstermine zur betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen ist.
Tarifgebundene Arbeitgeber und nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung arbeitsvertraglich in Bezug nehmen, können aber jederzeit auch freiwillige Zuschüsse gewähren. Entsprechende Vereinbarungen können sowohl arbeitsvertraglich als auch durch Betriebsvereinbarungen oder in einer Versorgungsordnung getroffen werden. In allen Fällen muss beachtet und vereinbart werden, dass diese freiwilligen Zuschüsse auf künftige, gesetzlich und/ oder tarifvertraglich obligatorische Zuschüsse angerechnet werden. Diese freiwilligen Zuschüsse gibt es dann ggf. zusätzlich zu tarifvertraglichen Leistungen.
Der Zuschuss des Arbeitgebers kann freiwillig auch höher sein als 15% des Entgeltumwandlungsbetrags des Beschäftigten.
Der Arbeitgeber muss den Zuschuss bis zur Höhe von 15% der Sozialversicherungsersparnis, die ihm dadurch entsteht, dass der Beschäftigte Bruttoentgelt umwandelt, weitergeben. Bei der Bruttoentgeltumwandlung spart nämlich nicht nur der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge, die seinen Nettoaufwand reduzieren, sondern auch der Chef. Der Arbeitgeber kann aber auch individuell ermitteln, wie hoch seine Sozialversicherungsersparnis ganz genau pro Beschäftigten beträgt. Das nennt man „spitze Abrechnung“. Wie hoch die Ersparnis ist, hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel Höhe des Bruttogehalts, Versicherungsstatus oder auch Steuerklasse des Beschäftigten. Diese individuelle Ermittlung ist auch für den Arbeitgeber deshalb relativ aufwändig und die Höhe des Betrags kann bei Veränderungen auch schwanken.
In der Regel entscheiden sich Betriebe deshalb für eine pauschale Regelung von 15%, 20% oder auch 30% und mehr. Hier ändert sich der Zuschussbetrag nur dann, wenn Arbeitnehmer den Entgeltumwandlungsbetrag verändern. Zum Beispiel: Bei 100 Euro Umwandlung gibt es 15 Euro Zuschuss, wenn der Beschäftigte auf 150 Euro erhöht, gibt es entsprechend 22,50 Euro Zuschuss pro Monat.