Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Zahlung von Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten werden in der Öffentlichkeit derzeit viel diskutiert und zunehmend kritisiert.
Im Jahr 2001 hat der Deutsche Gesetzgeber in der Rentenpolitik die Abkehr von der Lebensstandardsicherung im Alter allein aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in die Wege geleitet. Um die damit einhergehende „Rentenlücke“ zu schließen, wurde ab dem Jahr 2002 neben der geförderten kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV bzw. Betriebsrente) eingeführt.
So sehen die konkreten gesetzlichen Regelungen aus
Beiträge von Arbeitgebern und Beiträge, die Beschäftigte zur Entgeltumwandlung für den Aufbau von Betriebsrenten nutzen, werden staatlich gefördert. Den gesetzlichen Rahmen geben hierfür im Wesentlichen das Altersvermögensgesetz aus dem Jahr 2001 (AVMG) und das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) aus dem Jahr 2004 vor. Demnach sind nach § 3 Nr. 63 EStG Beiträge, die über den Arbeitgeber an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung entrichtet werden, bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West), zurzeit 2.904 Euro jährlich, steuerfrei und es fallen darauf keine Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen an. Zusätzlich sind 1.800 Euro Beitrag steuerfrei, falls kein nach dem früher geltenden § 40 b EStG geförderter Vertrag vorhanden ist.