Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 13.01.2016 in einem Revisionsverfahren zur Kostenüberschussbeteiligung bei der Allianz RiesterRente ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt und einen Passus der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für intransparent erklärt.
Das Versorgungswerk MetallRente hatte bereits das dem Revisionsverfahren zugrunde liegende Urteil des OLG Stuttgart zum Anlass genommen, dessen Inhalt und Geist auf notwendige Konsequenzen hin zu prüfen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg sowie der Bund der Versicherten hatten beanstandet, dass der Modus für die Kostenüberschussbeteiligung in den AVB nicht hinreichend transparent dargestellt sei. Die Kläger gingen davon aus, dass Allianz Leben die Riester-Kunden benachteilige, indem diese erst ab einem Garantiekapital von 40.000 Euro an den
Kostenüberschüssen beteiligt würden.
Das Versorgungswerk MetallRente hatte bereits das dem Revisionsverfahren zugrunde liegende Urteil des OLG Stuttgart zum Anlass genommen, dessen Inhalt und Geist auf notwendige Konsequenzen hin zu prüfen. Wir haben damals diese Prüfung nicht nur im Hinblick auf mehr Transparenz der vom OLG beanstandeten Klauseln vorgenommen. Ein
weiterer Schwerpunkt war, die Bedingungen auf die gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Risikokostenüberschüssen in den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung und bei unserer ergänzenden privaten MetallRente.Riester-Versicherung zu überprüfen. Die gleichlautenden AVB der privaten Riester-Versicherung der Allianz waren vom OLG nämlich als intransparent beanstandet worden.
Im Ergebnis dieser Prüfungen hat das Versorgungswerk MetallRente für Riester-Verträge und für Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Versicherungsbeginn ab 01. Januar 2008, die bis dahin vorgesehene Differenzierung für die Beteiligung an Kostenüberschüssen (35.000/40.000/ 50.000 €) abgeschafft und die Bedingungswerke dafür entsprechend korrigiert.
Darüber hinaus bleibt, das vollständige BGH-Urteil abzuwarten und auszuwerten. Sollte der BGH in seinen Entscheidungsgründen weitere Anforderungen stellen, wird MetallRente diese selbstverständlich berücksichtigen.