Pressemitteilung
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Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Anfang des Jahres haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Nun heißt es handeln für den, der von der diesjährigen staatlichen Förderung profitieren möchte. Denn diese kann beachtlich sein: Die Förderquoten gehen bis zu ca. 60%!
„Weihnachtsgeld“ umwandeln!
Umgewandelt werden können nicht nur Teile des monatlichen Entgelts, sondern auch Sonderzahlungen, wie das 13. Monatsgehalt. Hervorragend eignet sich gerade jetzt das sog. „Weihnachtsgeld“, denn hier entsteht ein zusätzlicher Vorteil, da die höhere Besteuerung und ggf. Belastung mit Sozialabgaben des zusätzlichen Entgelts wegfällt.
Achtung: Die Umwandlung der Sonderzahlung muss spätestens zwei Wochen vor ihrer Fälligkeit beantragt sein. Der tarifliche Auszahlungstermin ist der 1. Dezember, es kann jedoch betrieblich ein anderer Termin vereinbart sein. Auskunft darüber gibt der Arbeitgeber, der sich ebenfalls um die Abführung der Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge kümmert.
Um den Beschäftigten ihre Entscheidung zu erleichtern, haben wir einen Leitfaden entwickelt, an dem sich jeder bei der Auswahl des geeigneten Altersvorsorgeprodukts orientieren kann.
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